Notare müssen Vertragsunterlagen 14 Tage vor Beurkundungstermin übergeben
seit 1. Oktober 2013 ist das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren“ in Kraft. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Der Gesetzgeber schützt mit dem neuen Gesetz unter anderem Käufer von Grundstücken, Häusern und Eigentumswohnungen. Sie sollen ab sofort garantiert 14 Tage vor einem notariellen Beurkundungstermin alle Vertragsunterlagen für ihren Immobilienkauf in der Hand haben.
Mit dem sogenannten Übereilungsschutz beim Immobilienkauf gibt der Gesetzgeber dem Käufer ausreichend Zeit, sich mit den Vertragsdetails vertraut zu machen, eventuell noch offene Fragen zu klären und sich sachverständige Hilfe bei der Beurteilung der Vertragsdetails zu suchen. Das ist wichtig, denn wenn der Vertrag erst einmal unterzeichnet ist, dann gilt er auch. Ein Widerrufsrecht gibt es nicht.
Schon seit 2002 soll der Verbraucher den Vertragstext beim Immobilienerwerb zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin in der Hand halten, so sieht es zumindest das bisherige Beurkundungsgesetz vor. Die Realität sieht nach VPB-Erfahrung aber anders aus. Damit in Zukunft Verbraucher wirklich nicht mehr zu übereilten Vertragsabschlüssen genötigt werden, hat der Gesetzgeber das Verfahren jetzt verfeinert: Seit Oktober wird der Vertragstext über den Notar zugestellt. Damit kann der Notar nun kontrollieren, ob auch tatsächlich zwei Wochen zwischen Textzugang und Beurkundung liegen.
Parallel zu der strikten Terminvorgabe hat der Gesetzgeber auch neue Voraussetzungen für die Amtsenthebung von Notaren geschaffen. Damit können sich die Landesjustizverwaltungen in Zukunft leichter von „schwarzen Schafen“ trennen, die wiederholt grob gegen diese Verbraucherschutz-Regelung verstoßen haben. Käufer können also in Zukunft leichter auf ihr Recht pochen – und sollten dies auch selbstbewusst tun: Zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin müssen ihnen die Unterlagen vorliegen.
Zu mehr Selbstbewusstsein und Eigeninitiative rät der VPB ohnehin beim Immobilienkauf. Immer noch, so die VPB-Erfahrung, verlassen sich viele Käufer schlüsselfertiger Immobilien nämlich auf den Notar, wenn es um die Beurkundung eines Hauskaufs geht. Sie nehmen an, der Notar müsse, als Vertreter des Staates, ihre Interessen als Bauherren schützen. Das ist aber ein Irrtum, erläutert der VPB. Der Notar übernimmt zwar mit der Beurkundung von Immobilienkaufverträgen hoheitliche Aufgaben und achtet in diesem Zusammenhang selbstverständlich auf die Einhaltung von Recht und Gesetz. Dazu zählt auch das Erläutern des Vertrags während der eigentlichen Beurkundung. Nicht kümmern muss ihn aber, ob ein Vertrag einen der beiden Vertragspartner eventuell wirtschaftlich benachteiligt. Im Gegenteil: Als Neutraler muss sich der Notar da sogar ausdrücklich zurückhalten.
Vorsicht sollten Immobilienkäufer auch walten lassen, wenn ihnen Schlüsselfertiganbieter „notargeprüfte Vertragsmuster“ vorlegen. Der Begriff ist absolut nichtssagend und garantiert dem Käufer keinerlei Sicherheit. Niemals sollten sich Käufer zum Abschluss drängeln lassen, auch Vertragsänderungen in letzter Minute sollte niemand zustimmen. Vorsicht ist immer geboten, wenn der Vertragspartner beim Notartermin plötzlich neue Vorschläge macht, die noch in den Vertrag aufgenommen werden sollen, oder wenn der Notar Bedenken äußert, aber der Vertragspartner anregt, trotzdem „hier und heute“ zu beurkunden. Selbstverständlich können die Vertragsparteien bis zur Unterschrift einvernehmlich Änderungen am Vertrag aushandeln. Immobilienkäufer sollten allerdings dabei sehr vorsichtig sein und sich auf nichts einlassen, was sie nicht wirklich verstehen und überschauen.
Vorsicht ist auch bei sogenannten getrennten Beurkundungen oder Sammelbeurkundungen geboten. Neben der Beurkundung mit gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten gibt es solche Sonderformen. Sobald der Schlüsselfertiganbieter dies anregt, sollte der Käufer lieber abwarten und sich vorher genau über die Konsequenzen beraten lassen. Laien sind hier in der schlechteren Position. Deshalb schützt sie der Gesetzgeber als Verbraucher besonders. Aufpassen allerdings müssen die Verbraucher schon selbst. Dies gilt besonders für Bauherren, die mit ihrem Hauskauf meist die größte Investition ihres Lebens wagen.