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Vermieter muss Einzug des Lebensgefährten erlauben

Vermieter, die eine Wohnung an eine Einzelperson vermieten, werden häufig damit konfrontiert, dass plötzlich der Lebensgefährte mit einzieht. "Ohne Erlaubnis darf ein Mieter einen Partner jedoch nicht einfach mit aufnehmen", betont Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse und weist auf den Paragraf 540 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hin

Vermieter, die eine Wohnung an eine Einzelperson vermieten, werden häufig damit konfrontiert, dass plötzlich der Lebensgefährte mit einzieht. "Ohne Erlaubnis darf ein Mieter einen Partner jedoch nicht einfach mit aufnehmen", betont Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse und weist auf den Paragraf 540 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hin. Danach darf der Mieter den Gebrauch der Mietsache, beispielsweise einer gemieteten Wohnung, nur mit Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen. Er darf zwar seine Angehörigen oder Besucher ungefragt aufnehmen, aber nicht den Lebensgefährten.
Allerdings hat der Vermieter kaum die Chance, nach einer Anfrage seines Mieters "NEIN" zu sagen. Nach Paragraf 553 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Mieter nämlich einen Anspruch auf die Erlaubnis zum Einzug des Lebensgefährten. Das gilt jedenfalls, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse am Zuzug vorweisen kann. Bei einem Lebensgefährten ist das laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs
(Az.: VIII ZR 371/02) allerdings ohne Notwendigkeit einer näheren Begründung so.
"Ablehnen kann der Vermieter nur, wenn für ihn ein weiterer Mitbewohner unzumutbar wäre, zum Beispiel weil die Wohnung auf Grund ihrer Größe sonst überbelegt wäre", so Hermann Michels.

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