StartBauenBaurechtVermieterfalle: Bei Zwangsräumung auch Ehepartner berücksichtigen

Vermieterfalle: Bei Zwangsräumung auch Ehepartner berücksichtigen

Ziehen Mieter nach einer fristlosen Kündigung nicht aus, folgt in der Regel eine Räumungsklage durch den Vermieter. Wohnt jedoch ein Ehepaar in der Wohnung, muss sich die Klage gegen beide Partner richten, auch wenn nur einer der Ehegatten der Mietvertragspartner ist

Ziehen Mieter nach einer fristlosen Kündigung nicht aus, folgt in der Regel eine Räumungsklage durch den Vermieter. Wohnt jedoch ein Ehepaar in der Wohnung, muss sich die Klage gegen beide Partner richten, auch wenn nur einer der Ehegatten der Mietvertragspartner ist. "Dies wird oft von Vermietern übersehen," warnt Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse und weist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hin (Az. 26 W 24/03).
Die Mieter hatten gegen die Festsetzung eines Räumungstermins durch den Gerichtsvollzieher Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, zur Zwangsräumung bedürfe es auch eines gegen die Ehefrau gerichteten Räumungstitels. Zu Recht urteilten die Richter. Es entspreche nicht der Stellung eines Ehepartners, wenn man ihm jede selbständige Nutzungsbefugnis der ehelichen Wohnung versagen und ihn von den Weisungen des alleinigen Wohnungsinhabers abhängig sein lassen wolle. Nur im Falle der treuwidrigen Aufnahme weiterer Personen in die Wohnung könne es genügen, mit einem Titel, der nur gegen den Mieter gerichtet ist, auch diese weiteren Personen zu räumen. "Vor Einleitung einer Räumungsklage sollte sich ein Vermieter umfassend davon überzeugen, welche erwachsenen Personen mit in die Wohnung aufgenommen worden sind," rät daher Jörg Hofmann.

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