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Vorsicht Tauwetter: Haftung bei Dachlawinen

Schneeglitzernde Dächer haben ihren Charme, doch wenn Tauwetter einsetzt, droht Passanten und nahe am Haus geparkten Fahrzeugen Gefahr durch sich lösende Dachlawinen. "Grundsätzlich haftet hier der Hauseigentümer oder der Verfügungsberechtigte für mögliche Personen- und Sachschäden", warnt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse

Schneeglitzernde Dächer haben ihren Charme, doch wenn Tauwetter einsetzt, droht Passanten und nahe am Haus geparkten Fahrzeugen Gefahr durch sich lösende Dachlawinen. "Grundsätzlich haftet hier der Hauseigentümer oder der Verfügungsberechtigte für mögliche Personen- und Sachschäden", warnt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.
Jeder Hauseigentümer unterliegt einer Verkehrssicherungspflicht. Er hat somit alle nötigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen. Darunter fällt auch, Straßen und Wege je nach deren Verkehrsbedeutung in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Zum Teil gibt es zusätzlich örtliche Sonderbestimmungen zur Verhinderung von Schäden durch Dachlawinen, beispielweise dass Dächer bei einem bestimmten Neigungswinkel mit einem Schneefanggitter versehen sein müssen. In einigen Bundesländern bestehen solche Regelungen durch die Bauordnungen der Länder, wie in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.
Für die Frage nach Vorsorgemaßnahmen kann zudem die allgemeine Schneelage des Ortes entscheidend sein. "Was im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu verlangen ist, entscheidet sich auch nach dem, was ortsüblich ist", betont Anette Rehm. Oft reicht unter Umständen auch das Aufstellen eines Warnschildes oder einer Absperrung.

Verursacht eine Dachlawine einen Personen- oder Sachschaden, kommt bei einem selbstgenutzten Einfamilienhaus die private Haftpflichtversicherung zum Tragen. Hierdurch sind Schäden versichert, die durch das Eigentum oder den Versicherungsnehmer selbst an anderen Personen oder Sachen Dritter entstanden sind. Handelt es sich jedoch um ein vermietetes Wohnobjekt, ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht zuständig. Doch in manchen Fällen trägt auch der Geschädigte selbst ein Mitverschulden. So wurde ein durch eine Dachlawine geschädigter Kraftfahrer zur Hälfte mitschuldig, als er trotz eines Warnschildes zu dicht an einem Dachlawinen gefährdeten Scheunendach vorbeigefahren ist.

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