Entdecken Mieter in der Wohnung einen berechtigten Mietmangel, so müssen sie diesen beim Vermieter anzeigen und ihm die Möglichkeit zur Beseitigung geben. Bevor der Mieter deshalb fristlos kündigt, ist dem Wohnungseigentümer hierzu eine angemessene Frist zu gewähren. Über dieses Urteil des Landgerichts München informiert Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse
Entdecken Mieter in der Wohnung einen berechtigten Mietmangel, so müssen sie diesen beim Vermieter anzeigen und ihm die Möglichkeit zur Beseitigung geben. Bevor der Mieter deshalb fristlos kündigt, ist dem Wohnungseigentümer hierzu eine angemessene Frist zu gewähren. Über dieses Urteil des Landgerichts München informiert Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse.
Im betreffenden Fall hatte der Vermieter bereits eine Fachfirma zur Beseitigung eines Schimmelbefalls in der Küche beauftragt.
Anstatt jedoch mit dem Unternehmen einen Termin für die Schadensbehebung auszumachen, kündigten die Mieter fristlos. Als Begründung gaben sie an, der Vermieter habe nicht vorgehabt, die eigentliche Ursache der Schimmelbildung – nämlich die angrenzende, nicht gedämmte Garage – beseitigen zu lassen. Sie weigerten sich deshalb, die Miete bis zum ordentlichen Kündigungstermin zu bezahlen.
Der Vermieter lehnte die außerordentliche Kündigung ab und klagte die rückständige Miete für knapp zweieinhalb Monate ein.
Das Gericht gab ihm Recht. Vor einer fristlosen Kündigung ist dem Vermieter erst eine Frist zu setzen, um ihm die Chance zu geben, die geforderten Maßnahmen durchzuführen (LG München, Az. 15 S 18228/03).