Ungütlige Klausel
„Bei Eigenleistungen entfällt eine Gewährleistung für Bauleistungen, die auf den Eigenleistungen aufbauen“. Dieser Satz im Kleingedruckten des Kaufvertrags für ein Schlüsselfertighaus ist rechtlich bedeutungslos.
Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin und begründet: Mit diesem Satz will sich der Bauunternehmer gegen Fehler schützen, die der Bauherr in Eigenleistung verursacht hat. Sie sollen später nicht dem Bauunternehmer angelastet werden
können. Das ist ein berechtigtes Anliegen. Andererseits schließt dieser Satz – nach seinem jetzigen Wortlaut – die Gewährleistung für alle Bauleistungen aus, die auf die Eigenleistung folgen – also auch für etwaige Mängel, die der Bauunternehmer selbst zu verantworten hat.
Aus dieser Verpflichtung kann sich der Bauunternehmer aber nicht befreien. Er haftet in jedem Fall für seine Fehler. Diese Fehler muss der Bauherr dem Unternehmer allerdings nach der Abnahme nachweisen.