StartBauenBaurechtWohnungseigentümer müssen Eingriffe in Sondereigentum dulden

Wohnungseigentümer müssen Eingriffe in Sondereigentum dulden

Die Instandhaltung des Sondereigentums ist grundsätzlich Angelegenheit des jeweiligen Wohnungseigentümers. Allerdings muss er nach dem Willen der Eigentümergemeinschaft dieses instand setzen, wenn andernfalls Schäden am Gemeinschaftseigentum drohen (§ 14 Nr. 4 WEG). Über ein entsprechendes Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse

Die Instandhaltung des Sondereigentums ist grundsätzlich Angelegenheit des jeweiligen Wohnungseigentümers. Allerdings muss er nach dem Willen der Eigentümergemeinschaft dieses instand setzen, wenn andernfalls Schäden am Gemeinschaftseigentum drohen (§ 14 Nr. 4 WEG). Über ein entsprechendes Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.
Am Gemeinschaftseigentum kam es zu Feuchtigkeitsschäden, da die Terrassen der Erdgeschosswohnungen in einer Eigentumswohnanlage Mängel aufwiesen. Daher beschloss die Eigentümergemeinschaft, die Terrassen fachmännisch abdichten zu lassen.
Ein Eigentümer kam jedoch der Aufforderung durch die anderen Wohnungseigentümer nicht nach und verweigerte eine Sanierung.
Die Eigentümergemeinschaft gab einer Fachfirma jedoch den Auftrag, ebenfalls auf der Terrasse des "Querdenkers" die notwendigen Arbeiten auszuführen.
Zu recht, entschieden die Richter. Wohnungseigentümer müssen auch Eingriffe in ihr Sondereigentum dulden, wenn sie notwendig sind, das Gemeinschaftseigentum zu schützen (Az: 2 Z BR 2/04).

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