StartBauenBaurechtZuschüsse noch mitnehmen, Bauvertrag beachten

Zuschüsse noch mitnehmen, Bauvertrag beachten

Novelle der EnEV steht bevor

Wer seit dem 1. Januar 2009 neu baut, der muss die Vorgaben des Erneuerbare-Energie-Wärme-Gesetzes, kurz EEWärmeG, einhalten. Außerdem muss sein Neubau der aktuellen Energieeinsparverordnung entsprechen. Zurzeit gilt noch die EnEV 2007, die aber im Laufe des Jahres novelliert werden soll.

Wer seit dem 1. Januar 2009 neu baut, der muss die Vorgaben des Erneuerbare-Energie-Wärme-Gesetzes, kurz EEWärmeG, einhalten. Außerdem muss sein Neubau der aktuellen Energieeinsparverordnung entsprechen. Zurzeit gilt noch die EnEV 2007, die aber im Laufe des Jahres novelliert werden soll. „Bauen ist jetzt besonders günstig: Die

Zinsen sind niedrig und der Bund hat die Zuschüsse für energiesparendes Bauen gemäß EnEV 2007 noch einmal kräftig erhöht. Bauherren sollten diese Chancen nutzen, aber gleichzeitig auch besonders aufpassen“, warnt Thomas Penningh, Vorsitzender des Verbands Privater Bauherren (VPB), „damit ihr neues Haus zum Schluss auch den

dann geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht.“

Dies gilt besonders für die Käufer schlüsselfertiger Häuser. Während beim konventionellen Hausbau der Architekt auf die Einhaltung aller Vorschriften achtet und seinen Bauherrn vor Schaden bewahrt, kommt es beim Schlüsselfertighaus immer darauf an, was im Vertrag ausgehandelt wurde. Und dort, so die langjährige Erfahrung des Verbraucherschutzverbandes, taucht häufig der Passus auf, es gelte „die bei Vertragabschluss gültige Energieeinsparverordnung“. Das kann tückisch für den Bauherren werden: Verzögert sich nämlich der Baubeginn und tritt nach Vertragsschluss – aber noch vor Stellung des Bauantrags oder dem Eingang der Bauanzeige bei der zuständigen Behörde – die neue Energieeinsparverordnung in Kraft, dann muss der Neubau auch der novellierten Verordnung entsprechen. Die dann gegenüber der ursprünglichen Planung nötigen zusätzlichen Energiesparmaßnahmen

verteuern den Neubau im Nachhinein. Der Streit darüber, wer die Kosten dafür trägt – Käufer oder Bauunternehmer – ist programmiert.

„Gerade in diesem Jahr kann das vielen Hauskäufern passieren“, warnt Bauherrenberater Thomas Penningh. „Sie haben möglicherweise noch im Herbst 2008 den Bauvertrag abgeschlossen und dabei weder die Vorgaben des seit Jahresbeginn geltenden EEWärmeG noch die kommende EnEV-Novelle bedacht. Oder sie haben sogar auf Anraten des Bauunternehmers die EnEV 2007 ausdrücklich festschreiben lassen, weil sie hoffen, dass deren energetische Standards preiswerter zu erfüllen sind als die Vorgaben der geplanten EnEV 2009. Solche Vereinbarungen werden nun zum

Bumerang, denn gleich, was im Vertrag steht, es gilt immer die aktuelle Energieeinsparverordnung. Und sie allein regelt auch, ab wann sie für einen Neubau zutrifft – im Augenblick gilt sie ab der Stellung des Bauantrags beziehungsweise ab Eingang der Bauanzeige beim Bauamt. Keinesfalls ab Vertragsabschluss.

Häufig regeln Bauunternehmen das Problem der EnEV auch direkt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dann steht unter Umständen im „Kleingedruckten“, es gelte die EnEV zum Zeitpunkt der Vertragabschlusses. „Hier kann sich der Käufer entspannt

zurücklehnen“, erklärt Thomas Penningh, „denn als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine solche Klausel unwirksam und der VPB hat auch schon Unternehmen deshalb erfolgreich abgemahnt.“ Hauskäufer sollten sich also in so einem Fall nicht zu Nachzahlungen nötigen lassen.

Schützen können sich Käufer schlüsselfertiger Immobilien vor Streit um Nachzahlungen, wenn sie im Bauvertrag ausdrücklich festschreiben lassen: Geschuldet wird die Ausführung nach den Regeln der geltenden Energieeinsparverordnung. „An sich“, resümiert Thomas Penningh, „sollte dies selbstverständlich sein. Die Erfahrung zeigt aber: Bauherren müssen wachsam sein und sollten ihren Bauvertrag deshalb grundsätzlich vor der Unterzeichnung vom Sachverständigen prüfen lassen.“

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