Einfach die Koffer packen und am Arbeitsort eine Zweitwohnung beziehen, reicht für das Finanzamt oft nicht aus. Wer weiterhin im elterlichen Haus wohnt, riskiert den Verlust erheblicher steuerlicher Absetzmöglichkeiten für die doppelte Haushaltsführung.
Die Falle im Elternhaus
Viele junge Berufsstarter behalten nach der Ausbildung ihr gewohntes Zimmer bei den Eltern und mieten zusätzlich eine Wohnung am Beschäftigungsort. Das Finanzgericht Münster entschied jedoch in einem aktuellen Fall, dass dies allein noch keinen eigenen Hausstand begründet.
Die Richter sahen in der Klägerin eine Person, die weiterhin vollständig in den elterlichen Haushalt eingegliedert war. Da keine deutliche Abnabelung stattfand, verweigerten die Beamten die Anerkennung der berufsbedingten Mehrkosten als Werbungskosten.
Der Faktor Alter entscheidet
Besonders kritisch bewerteten die Finanzrichter den Umstand, dass die Tochter seit ihrer Kindheit ohne Unterbrechung im Haus der Eltern lebte. In solchen Konstellationen vermuten die Behörden meist, dass die Eltern den Haushalt allein bestimmen und führen.
Interessanterweise macht die Rechtsprechung bei älteren Arbeitnehmern eine wichtige Ausnahme für die steuerliche Anerkennung. Bei wirtschaftlich selbstständigen, älteren Kindern wird eher davon ausgegangen, dass sie den Haushalt gemeinsam mit den Eltern auf Augenhöhe führen.
Kriterien für die Anerkennung
Damit das Finanzamt die Kosten für die Zweitwohnung akzeptiert, muss eine gleichberechtigte Teilhabe am Erstwohnsitz nachweisbar sein. Nur wer finanziell und organisatorisch zum Haushalt beiträgt, führt rechtlich gesehen einen eigenen Hausstand im Sinne des Steuerrechts.
Dieses Urteil unter dem Aktenzeichen 13 K 1756/18 verdeutlicht die strengen Hürden für junge Pendler in Deutschland. Experten raten dazu, die Kostenbeteiligung am elterlichen Wohnsitz genau zu dokumentieren, um böse Überraschungen bei der Steuererklärung zu vermeiden.
Zusammenfassung
- Finanzgericht Münster erkennt doppelte Haushaltsführung bei junger Arbeitnehmerin nicht an
- Jugendzimmer im Elternhaus gilt oft nicht als eigener Hausstand
- Wirtschaftliche Selbstständigkeit und Alter sind entscheidende Faktoren für Steuererleichterungen
Häufige Fragen
Wann wird eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt?
Voraussetzung ist ein eigener Hausstand am Erstwohnsitz, an dem man sich finanziell beteiligt, sowie eine Zweitwohnung am Arbeitsort, die aus beruflichen Gründen genutzt wird.
Zählt ein Zimmer bei den Eltern als eigener Hausstand?
In der Regel nicht, wenn der Arbeitnehmer dort lediglich ein Zimmer bewohnt und in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne ihn finanziell oder organisatorisch maßgeblich mitzuführen.
Quelle: Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS unter Verweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 13 K 1756/18) berichtet.

