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Haftung bei Unfällen vor dem Haus

Bei Schnee- und Eisglätte kommt es auf Gehwegen immer wieder zu Unfällen, die Forderungen von Zahlungen von Schmerzensgeld und Schadensersatz nach sich ziehen. Doch wer haftet wann?

Bei Schnee- und Eisglätte kommt es auf Gehwegen immer wieder zu Unfällen, die Forderungen von Zahlungen von Schmerzensgeld und Schadensersatz nach sich ziehen. Doch wer haftet wann?
"Gegen mögliche Schadenersatzforderungen von Fußgängern hilft Besitzern von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen eine Privathaftpflichtversicherung. Besitzer von Mehrfamilienhäusern oder von vermieteten Einfamilienhäusern benötigen hierfür eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtver- sicherung", informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.

Häufig wird die Räum- und Streupflicht auch per Mietvertrag auf die Mieter übertragen. "Für Mieter ist daher eine Privathaftpflichtversicherung ein absolutes Muss, falls sie vom Vermieter oder dessen Versicherung schadenersatzpflichtig gemacht werden, weil sie den Winterdienst nicht ordnungsgemäß ausgeführt haben", warnt Anette Rehm. Der Vermieter ist jedoch überwachungspflichtig. Er muss überprüfen, ob seine Mieter auch Schnee räumen und bei Glätte den Gehweg abstumpfen. Andernfalls steht er in der Schuld, wenn es zu Personen- oder Sachschäden kommt. Die Rechtsprechung legt an die Verpflichtung zur Überwachung einen sehr strengen Maßstab an (Oberlandesgericht Köln, Az. 19 U 37/95).

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