Nachbarn haben ein Hammerschlags- und Leiterrecht
Viele Häuser stehen auf der Grundstücksgrenze. Das ist kein Problem, bis der Hausherr seine Grenzmauer sanieren, dämmen oder streichen möchte. Dann muss er den Nachbarn um Zutritt zu dessen Grundstück bitten. Weil nicht jeder Nachbar das gestattet, hat der
Gesetzgeber das so genannte Hammerschlags- und Leiterrecht erdacht, erläutert der Verband Privater Bauherren (VPB).
Darunter verstehen Fachleute das Recht, das Nachbargrundstück zu betreten, und von dort aus Arbeiten am Gebäude auszuführen, eine Leiter oder ein Gerüst auf dem nachbarlichen Grundstück aufzustellen. Das alles muss der Nachbar dulden, sofern der Bauherr keine Alternativen hat. Der bauende Nachbar darf das fremde Grundstück benutzen, muss dabei aber schonend vorgehen und Schäden ersetzen, gegebenenfalls auch Miete zahlen. Er muss zügig arbeiten, darf weder spät abends, noch in den Ruhezeiten oder an Sonn- und Feiertagen auf Nachbars Boden tätig sein. Wird das Grundstück zum Beispiel landwirtschaftlich genutzt, muss er Rücksicht nehmen und
seine geplanten Arbeiten eventuell verschieben. Selbstverständlich muss der Bauherr dem Nachbarn frühzeitig mitteilen, was er vorhat.
Der VPB mahnt allerdings zur Vorsicht: Stellt sich der Nachbar stur, dann darf der Bauherr sich nicht über ihn hinwegsetzen, sondern muss sein Hammerschlags- und Leiterrecht einklagen – obwohl es ihm zusteht.