Jedes Jahr legt die Bundesregierung fest, bis zu welchen Einkommensgrenzen Beiträge in der Sozialversicherung einbehalten werden. Vor allem um die Verringerung der Lohnnebenkosten sind Politik und die Sozialversicherungsträger bemüht.
Jedes Jahr legt die Bundesregierung fest, bis zu welchen Einkommensgrenzen Beiträge in der Sozialversicherung einbehalten werden. Vor allem um die Verringerung der Lohnnebenkosten sind Politik und die Sozialversicherungsträger bemüht. Während man diesem Ziel durch die Herabsetzung der Rentenversicherung auf 19,1 Prozent näher gekommen ist – bei Beibehaltung aller anderen Beitragssätze -, sieht es bei den neuen Bemessungs- und Einkommensgrenzen für das Jahr 2001 anders aus. So werden nach Auskunft der DBV-Winterthur die Bemessungsgrenzen in den alten und neuen Ländern angehoben. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beispielsweise liegt die Grenze, bis zu der Beiträge erhoben werden können, im Osten damit bei monatlich 7 300 Mark, im Westen bei 8 700 Mark. Für die Höchstbeiträge sieht diese Änderung im Fall der Arbeitslosenversicherung dann wie folgt aus: Zahlen Arbeiter und Angestellte in den neuen Bundesländern 474,50 Mark im Monat (2000: 461,50 Mark/Monat), müssen abhängig Beschäftigte in den anderen elf Ländern dagegen 565,50 Mark (2000: 559 Mark) aufbringen. Eine identische Festsetzung für Ost und West gibt es lediglich bei der versicherungsfreien Grenze für Geringverdiener (Auszubildende) und für geringfügig Beschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden. Sie liegt bei einheitlichen 630 Mark im Monat. (Stand: 09.11.2000)