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Bei Eis und Schnee: Streupflicht

Als Haus- oder Wohnungseigentümer hat man viele Pflichten. So muss z. B. bei Eis und Schnee das Grundstück umgebende Bürgersteige geräumt oder gestreut werden. Wer dieser Aufgabe nicht persönlich oder in Vertretung durch eine andere Person (Hausverwalter, Mieter) nachkommt, kann eine böse Überraschung erleben

Als Haus- oder Wohnungseigentümer hat man viele Pflichten. So muss z. B. bei Eis und Schnee das Grundstück umgebende Bürgersteige geräumt oder gestreut werden. Wer dieser Aufgabe nicht persönlich oder in Vertretung durch eine andere Person (Hausverwalter, Mieter) nachkommt, kann eine böse Überraschung erleben – spätestens dann, wenn ein Fußgänger auf dem glatten Boden stürzt, sich dabei verletzt und Schadenersatz fordert. Um unnötige Unfälle zu vermeiden, raten die Experten der DBV-Winterthur Versicherungen deshalb zu folgenden Maßnahmen:

– Im Winter regelmäßig den Wetterbericht verfolgen und ausreichend Streugut bereithalten.

– Bei Schneefall oder Glatteisbildung einen Streifen des Fußweges streuen oder räumen, sodass zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können.

– Was Häufigkeit und Zeitpunkt der Aktionen anbelangt, so gilt der Grundsatz des Zumutbaren. Konkret heißt das: Nachts muss nicht gestreut werden. Jedoch am frühen Morgen, bevor die ersten Berufstätigen zur Arbeit streben, sowie mehrmals täglich bis zum späten Abend, es sei denn, das Ganze ist wegen starken Schneefalls oder gefrierenden Regens sinnlos.

– Inhaber selbst genutzter Eigenheime sollten zudem eine Privathaftpflichtversicherung abschließen, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern benötigen eine Haus- und Grundeigentümerversicherung.

So kann man sich von möglichen Schadenersatzansprüchen freihalten, wenn dann wider Erwarten doch einmal etwas passieren sollte.

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