Die "Riester-Rente" ist in aller Munde. Doch das am 1. Januar in Kraft getretene Altersvermögensgesetz (AVmG) bringt nicht nur Neuigkeiten in der privaten Altersvorsorge: Es erweitert auch die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
Die "Riester-Rente" ist in aller Munde. Doch das am 1. Januar in Kraft getretene Altersvermögensgesetz (AVmG) bringt nicht nur Neuigkeiten in der privaten Altersvorsorge: Es erweitert auch die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
Derzeit hat nur jeder zweite Arbeitnehmer Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Doch dies könnte sich bald ändern, denn seit dem 1. Januar haben abhängig Beschäftigte prinzipiell das Recht, dass Teile des Jahresbruttolohns als Beiträge in eine bAV fließen. Für tarifliches Entgelt setzt dieser Anspruch jedoch einen entsprechenden Tarifvertrag voraus, der aber in vielen Branchen bereits geschlossen ist oder entsteht. Maximal kann die Entgeltumwandlung vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung betragen, die in diesem Jahr bei 54.000 Euro liegt. Damit können Arbeitnehmer jährlich bis zu 2.160 Euro in einen der fünf möglichen bAV-Durchführungswege investieren. Hier stehen die Direktversicherung, die Pensionskasse und – neu geschaffen – der Pensionsfonds , die Pensionszusage sowie die Unterstützungskasse zur Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die ersten drei Durchführungswege genauso förderungsfähig nach dem AVmG wie private Altersvorsorgeprodukte. Der Arbeitgeber entscheidet hierbei, welchen Weg er wählt.
Sparen auch ohne Riester
Doch nach Expertenmeinung lohnt es sich für kleine und mittlere Handwerksbetriebe nur in den seltensten Fällen, eine "riesterfähige" bAV abzuschließen. Der Verwaltungsaufwand, der nötig ist, um die staatliche Förderung über die Entgeltumwandlung in Anspruch nehmen zu können, ist für den Arbeitgeber gewaltig. Auch hat der Arbeitnehmer keine Vorteile durch eine riestergeförderten bAV, denn die staatlichen Zulagen sind identisch mit denen der privaten Altersvorsorge. Außerdem unterliegen förderfähige bAV-Verträge Einschränkungen: So ist es im Gegensatz zu privaten Riester-Verträgen nicht möglich, Kapital zur Finanzierung von Wohneigentum zu entnehmen.
Kleine und mittlere Betriebe können stattdessen die bAV für ihre Mitarbeiter über eine verwaltungsarme pauschalversteuerte Direktversicherung anbieten. In diesem Fall werden die Beiträge bis zu einer Höhe von jährlich 1.752 Euro anstatt der üblichen Lohnsteuer pauschal mit 20 Prozent versteuert. Ob nun Arbeitgeber oder -nehmer diese Pauschalsteuer tragen, ist Verhandlungssache oder regelt der Tarifvertrag. Aufgrund dieser vorgelagerten Besteuerung, greift der Fiskus bei den späteren Rentenleistungen nur auf den Ertragsanteil zu: Die Kapitalleistungen sind steuerfrei. Zahlt der Arbeitnehmer seine Beiträge aus Sonderzahlungen, wie dem Weihnachts- oder Urlaubsgeld, so sind diese bis einschließlich 2008 von der Sozialversicherung befreit. Damit sinken die steuerliche Belastung und – bis 2008 – das sozialversicherungspflichtige Einkommen. Eine Alternative zur Direktversicherung ist für kleine und mittlere Betriebe die ebenfalls leicht zu handhabende Pensionskasse, beispielsweise über die Mitte des Jahres an den Start gehende "Pensionskasse des Deutschen Handwerks PKB AG". Hier greift die nachgelagerte Besteuerung, denn die Beiträge sind bis zu einer Höhe von vier Prozent der BBG zur Rentenversicherung ein Arbeitsleben lang befreit von Steuer- und bis 2008 auch von Sozialabgaben. Voll versteuert werden dann allerdings die späteren Rentenleistungen. Welches Modell sich im Einzelfall anbietet, sollte jeder Arbeitgeber in einem Beratungsgespräch mit den Experten der Versorgungswerke des Handwerks klären.
Wer als Arbeitnehmer nicht auf die Riester-Förderung verzichten möchte, sollte zusätzlich einen privaten Alterssicherungsvertrag abschließen, dies aber betrieblich organisiert. Hier bieten die Versorgungswerke, die mit berufsständisch orientierten Partnern, wie der SIGNAL IDUNA Gruppe kooperieren, Modelle zur Privatvorsorge mit Kollektivvertragskonditionen an. Der Betrieb ist in diesem Fall nur Mittler, so dass es sich rechtlich nicht um eine betriebliche Altersvorsorge handelt.