StartPlanenVersicherungSchaden an Wohngebäuden nicht vorschnell reparieren

Schaden an Wohngebäuden nicht vorschnell reparieren

Erst Erlaubnis der Versicherung einholen

Wird die eigene Immobilie bei einem Unwetter beschädigt, möchten die
Besitzer in der Regel den Defekt so rasch als möglich beseitigen
lassen. Allerdings ist hier überlegtes Handeln wichtig, damit die
Kosten für eine notwendig gewordene Reparatur eventuell von der
Versicherung erstattet werden. Anderenfalls geht der Versicherungsschutz verloren, warnen Experten.

So musste sich beispielsweise ein Hauseigentümer vom Amtsgericht München belehren lassen, dass ohne Erlaubnis des Versicherers keine Änderung an dem durch das Schadenereignis verursachten Zustand vorgenommen werden darf. Der Mann hatte nach einem Unwetter festgestellt, dass seine Heizung sowie die Warmwasserversorgung nicht mehr funktionierten und dies auf einen blitzbedingten Überspannungsschaden zurückgeführt. Er ließ die Anlage reparieren und wollte anschließend die Kosten von seiner Wohngebäude-Versicherung erstattet haben. Diese verweigerte die Zahlung, denn der zuständige Sachbearbeiter hatte weder die defekte Heizungsanlage begutachten noch die ausgetauschten Teile bei der Heizungsfirma überprüfen können – die Module waren vom Unternehmen bereits entsorgt worden. Die Richter teilten die Auffassung der Versicherung, dass selbst bei einer Notlage die Reparaturen auf das absolut Notwendige hätten beschränkt und die beschädigten Teile für eine spätere Überprüfung aufgehoben werden müssen. (AG München, AZ.: 281 C 15020/07)      

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