StartPlanenVersicherungVersicherungsschutz bei Kaminbrand

Versicherungsschutz bei Kaminbrand

So romantisch und lauschig es auch sein mag – offenes Kaminfeuer hat seine Tücken. ARAG Experten weisen darauf hin, dass Kamin-Liebhaber, die ein Feuer im offenen Kamin unbeaufsichtigt lassen, sogar ihren Versicherungsschutz riskieren. Auch, wenn sich nur noch Glut im Kamin befindet, sollte man es nicht an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen. In einem aktuellen Urteil hatte ein Hausbesitzer Pappe in seinem Kamin verbrannt und danach für eine Stunde die Glut nicht beaufsichtigt. Es kam zu Funkenflug, der vor dem Kamin lagerndes Holz in Brand setzte. Die Flammen griffen auf das ganze Haus über und verursachten einen hohen Sachschaden. Die Versicherung des Hausbesitzers weigerte sich, den Schaden zu
regulieren, weil der unfreiwillige Feuerteufel seine Sorgfaltspflicht in gesteigerten Maß verletzt habe

So romantisch und lauschig es auch sein mag – offenes Kaminfeuer hat seine Tücken. ARAG Experten weisen darauf hin, dass Kamin-Liebhaber, die ein Feuer im offenen Kamin unbeaufsichtigt lassen, sogar ihren Versicherungsschutz riskieren. Auch, wenn sich nur noch Glut im Kamin befindet, sollte man es nicht an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen. In einem aktuellen Urteil hatte ein Hausbesitzer Pappe in seinem Kamin verbrannt und danach für eine Stunde die Glut nicht beaufsichtigt. Es kam zu Funkenflug, der vor dem Kamin lagerndes Holz in Brand setzte. Die Flammen griffen auf das ganze Haus über und verursachten einen hohen Sachschaden. Die Versicherung des Hausbesitzers weigerte sich, den Schaden zu
regulieren, weil der unfreiwillige Feuerteufel seine Sorgfaltspflicht in gesteigerten Maß verletzt habe. Auch die Richter hatten kein Pardon mit dem Mann: Zum Einen hätte er den Raum nicht für längere Zeit verlassen dürfen und zum Anderen müsse man immer mit Funkenflug und in diesem Fall mit dem Übergreifen auf den zu nahen Holzstapel rechnen. Er habe daher grob fahrlässig gehandelt und keinen Anspruch auf Schadenersatz (OLG Koblenz, AZ: 10 U 193/02).

AUCH INTERESSANT

MEISTEGELESEN