Ständige Beschädigungen der Mietimmobilie oder an dortigen, den Mietern allgemein zugänglichen Einrichtungsgegenständen, können einen Vermieter manchmal zu ungewöhnlichen Maßnahmen zwingen. "Um später zu seinem Recht zu kommen, sollte er dennoch die Gesetzeslage genau beachten", warnt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse
Ständige Beschädigungen der Mietimmobilie oder an dortigen, den Mietern allgemein zugänglichen Einrichtungsgegenständen, können einen Vermieter manchmal zu ungewöhnlichen Maßnahmen zwingen. "Um später zu seinem Recht zu kommen, sollte er dennoch die Gesetzeslage genau beachten", warnt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse und macht auf die korrekte Nutzung einer Videoüberwachungskamera aufmerksam.
Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses ärgerte sich über wiederholte Beschädigungen der von ihm im Waschkeller aufgestellten Waschmaschinen. Um dem Verursacher endlich habhaft zu werden, installierte er in seiner Not eine versteckte Videokamera. Tatsächlich konnte er den Übeltäter dadurch identifizieren. Der Vermieter verklagte ihn daraufhin auf Schadenersatz.
Die Richter vom Oberlandesgericht Köln erkannten jedoch die Videoaufnahmen als Beweismittel nicht an. Sie stellten den Persönlichkeitsschutz der Personen, die den Waschkeller betraten, über das durchaus berechtigte Interesse des Hauseigentümers, den Täter ausfindig zu machen. Den anderen Mietern konnte eine ständige, ihnen unbewusste, Überwachung nicht zugemutet werden, so die Richter. Der Vermieter hätte seine Videoüberwachung offen installieren müssen. Da außer der Videoaufzeichnung keine ausreichenden Beweise gegen den Täter vorlagen, wurde die Schadenersatzklage abgewiesen (Az. 24 U 12/05).