Schlechte Zeiten für schlecht arbeitende Bauunternehmer. Ein Auftraggeber kann im Rahmen eines Bauvertrags vom Vertrag zurücktreten, wenn der Bauunternehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung verstreichen lässt oder die Beseitigung eines erheblichen Mangels mehrmals fehlgeschlagen ist
Schlechte Zeiten für schlecht arbeitende Bauunternehmer. Ein Auftraggeber kann im Rahmen eines Bauvertrags vom Vertrag zurücktreten, wenn der Bauunternehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung verstreichen lässt oder die Beseitigung eines erheblichen Mangels mehrmals fehlgeschlagen ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Bremen macht Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
Besonders fatal für den Bauunternehmer: Mit der wirksamen Rücktrittserklärung des Bauherrn entsteht nach Auffassung des OLG ein Rückabwicklungsverhältnis. Damit entfalle der Werklohnanspruch des Unternehmers, das in der Konsequenz nach Paragraf 346 Abs. 1 BGB auch die Rückzahlung der bereits empfangenen Leistungen beinhaltet.
Streitgegenstand war ein undichter Wintergarten, in den es auch nach drei Mangelbeseitigungsversuchen weiter hineinregnete. Der Auftraggeber trat daraufhin vom Vertrag zurück. Das Bremer Gericht verurteilte den Unternehmer – außer zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Gelder – auch dazu, das Grundstück ohne besondere Vergütung in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen (OLG Bremen, Az. 1 U 32/05).